Das Verfahren
Privatinsolvenz verkürzt auf 3 Jahre
Insolvenz verkürzt auf 3 Jahre – die Zeit bis zur Restschuldbefreiung für alle Privatinsolvenzverfahren (Selbständig, Einzelunternehmer, Verbraucher) ist von sechs auf drei Jahren halbiert worden. Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ist beschlossen worden und ab sofort können Anträge auf ein verkürztes Insolvenzverfahren (3-Jahres-Corona-Insolvenz) mit nur noch drei Jahren Laufzeit gestellt werden.
Das dreijährige Privatinsolvenz-Verfahren gilt für alle zukünftigen Privatinsolvenzverfahren, Verbraucherinsolvenzverfahren und auch für Unternehmerinsolvenzen. Die Verkürzung gilt auch für alle bereits ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren. Die Zeit bis zur Restschuldbefreiung ist also jetzt erfreulicherweise halbiert.
Gesetzesänderung 2020/2021: Verkürzte Privatinsolvenz 3 Jahre ist jetzt in Kraft.
Der Bundestag hat die Verkürzung der Restschuldbefreiung beschlossen.
Angesichts der Verkürzung sinkt gleichzeitig die Aussicht, erfolgreich ein von uns angebotenes Schuldenbereinigungsverfahren zu durchlaufen und die Insolvenz zu vermeiden:
Die Änderungen der Privatinsolvenz 2020 in Kürze
• Für alle ab dem 01.10.2020 eingeleiteten Privat-Insolvenzverfahren (VerbraucherInnen, Einzelunternehmer, Selbständige und Freiberufler wie Ärzte usw.) soll die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre reduziert werden.
• Diese Verkürzung ist dann an keine Bedingungen (mehr) geknüpft (wie zuvor Mindestquote 35% und Bezahlung der Verfahrenskosten).
• Für alle Verfahren, die vor dem 01.10.2020 beantragt worden sind, gilt weiterhin eine gestaffelte Verkürzung (Antragstellung am 30.09.2020 führt zu einer Laufzeit von 4 Jahren und 10 Monaten). Die Verkürzungsmöglichkeit auf 3 Jahre (35 %) bleibt für diese ‚alten‘ Verfahren bestehen.
• Die Verkürzung der Verfahrensdauer auf drei Jahre ist für Verbraucher bis 30.06.2025 befristet. Der Gesetzgeber wird dann prüfen, wie sich die Verkürzung auf das Verhalten der Verbraucher auswirkt…
Es gibt auch einige Verschärfungen der verkürzten 3-Jahres-Insolvenz
• Es wird in § 295 InsO eine zusätzliche neue Obliegenheit für die Schuldner eingeführt: keine unangemessenen (neuen) Verbindlichkeiten i.S.d. § 290 I Nr. 4 InsO zu begründen. Hier droht die Versagung der Restschuldbefreiung.
• Diese neuen Obliegenheitsverletzung und Versagung der Restschuldbefreiung wird jetzt auch von Amts wegen geprüft, wenn gleichzeitig die Befriedigungsinteressen der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt sind.
Bisher war für die Versagung der Restschuldbefreiung den Antrag eines Insolvenzgläubigers erforderlich.
• Gewinne aus einer Lotterie oder aus Gewinnspielen sind auch in der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder herauszugeben.
• Wer in einem nach dem 1.10.2020 eingereichten Verfahren nach drei Jahren die RSB erhalten hat, für den gilt eine verlängerte 11-jährige Sperrfrist für ein neues Verfahren und dieses neue Verfahren dauert dann (verlängert) 5 Jahre.
Restschuldbefreiung von 6 auf 3 Jahre verkürzt
Der ursprüngliche Plan zur Umsetzung der EU-Richtlinie (Verkürzung der Verfahrensdauer auf 3 Jahre für alle Privatinsolvenzen) sah noch vor, dass eine schrittweise Verkürzung bis 2022 eintreten sollte. Der neue Gesetzentwurf geht jetzt bedeutend weiter. Hiernach soll die 3-jährige Restschuldbefreiung bereits für alle Verfahren gelten, die ab dem 01.10.2020 beantragt werden; bislang (zuvor war dies erst ab dem 17.07.2022 geplant).